Anwohnerparkzonen

GASTARTIKEL von Bußgeldkatalog.de – Anwohnerzonen: Parkräume für Anwohner

Wer in einer Großstadt wie Berlin wohnt, hat es nicht immer leicht, einen Parkplatz in der Nähe seiner Wohnung zu finden. Aus diesem Grund wurden in vielen Städten Anwohnerzonen eingerichtet, darunter auch in Berlin. Anwohner können eine Parkzone mieten und müssen nicht lange nach einem Parkplatz suchen.

Die Parkraumbewirtschaftung ist in vielen Städten und Kommunen, darunter auch in Berlin, ein wichtiger Teil der Verkehrsplanung. Anwohner können eine Parkzone mieten, um sich die lästige Parkplatzsuche zu ersparen. Anwohnerzonen schränken den Parksuchverkehr ein. Für die Wohngebiete bedeutet das weniger Lärm und Abgase. Wer keine Garage hat, kann sein Fahrzeug auch über einen längeren Zeitraum in der angemieteten Parkzone parken. Voraussetzung dafür ist ein gebührenpflichtiger Anwohnerparkausweis. Für unberechtigtes Parken in Anwohnerzonen drohen Verwarngelder.

Wer gilt als Anwohner?

Anwohner werden auch als Anlieger oder Anrainer bezeichnet. Bei den Anwohnern handelt es sich um Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Gebäuden oder Grundstücken, die an eine öffentliche Straße oder ein anderes Objekt wie eine Flurgrenze oder einen Wasserlauf angrenzen. In Städten wie Berlin sind diejenigen die Anwohner, die ein Gebäude an einer öffentlichen Straße bewohnen.

Was sind Anwohnerzonen?

Anwohnerparkzonen sind Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung, die Anwohnern ermöglichen, in der Nähe ihrer Wohnung zu parken. Anwohner können eine Parkzone mieten und dafür einen gebührenpflichtigen Anwohnerparkausweis beantragen. Rechtliche Grundlage für Anwohnerzonen ist die Straßenverkehrsordnung (StVO). Bewohner, die in den Parkzonen amtlich gemeldet sind, haben Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis. Der Anwohnerparkausweis ist gebührenpflichtig, doch das Parken ist gebührenfrei.

Anwohnerzonen können unterschiedlich definiert werden:

  • Einrichtung eines Halteverbots mit Ausnahme für Bewohner und Regelung durch Zusatzschilder
  • Parkplätze mit Zusatzzeichen, die für die Anwohner reserviert sind

Anwohner müssen nicht nach einem Parkplatz suchen. Sie sparen Zeit und Geld, da sie auch keine Parkgebühren zahlen müssen. Die Bewohner können immer auf dem von ihnen gemieteten Parkplatz parken.

Sinn und Zweck von Anwohnerparkausweisen

Ein Anwohnerparkausweis soll den Parksuchverkehr einschränken. Die Anwohner werden entlastet, da der Ausstoß von Abgasen und der Lärmpegel verringert werden. Die geringeren Abgasemissionen und weniger Lärm wirken sich auch positiv auf die Umwelt aus. Die Städte und Kommunen nehmen Geld ein, da für die Anwohnerparkausweise Gebühren anfallen. Anwohner müssen keinen Parkschein für einen kostenpflichtigen Parkplatz ziehen und sparen Kosten. Die Gebühren für einen Anwohnerparkausweis sind deutlich geringer als die Kosten, die für das Parken auf einem kostenpflichtigen Parkplatz über längere Zeit anfallen.

Insbesondere in der Nacht sollen Anwohnerzonen den Anwohnern das Abstellen ihrer Fahrzeuge ermöglichen. Mitunter können Parkplätze in Anwohnerzonen tagsüber für einen begrenzten Zeitraum von anderen Fahrzeugbesitzern genutzt werden. Diese Zonen sind mit der Nummer des entsprechenden Anwohnerparkausweises, der Zeit für die mögliche Nutzung und der maximalen Parkdauer gekennzeichnet.

Voraussetzungen für einen Anwohnerparkausweis

Wer einen Anwohnerparkausweis beantragen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Anwohner muss in der beantragten Parkzone behördlich gemeldet sein
  • Kraftfahrzeug, für das der Anwohnerparkausweis beantragt wird, muss nachweislich dauerhaft genutzt werden
  • Kraftfahrzeug muss auf den Antragsteller selbst zugelassen sein

Mit diesen Voraussetzungen wird verhindert, dass sich Anwohner nur einen günstigen Dauerparkplatz sichern. Jeder Anwohner kann nur einen Anwohnerparkausweis beantragen. Nutzt er mehrere Kraftfahrzeuge, muss er sie anderweitig abstellen.

Tipp: Eine Gästevignette kann beantragt werden, damit Gäste kostenlos in einer Anwohnerzone parken können. Das ist jedoch nur möglich, wenn eine Dringlichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder einer Behinderung besteht. Diese Dringlichkeit muss nachgewiesen werden.

Antrag auf einen Anwohnerparkausweis

Wer in Berlin einen Anwohnerparkausweis beantragen möchte, muss den Antrag schriftlich per Post, Fax oder E-Mail beim zuständigen Bezirksamt stellen. Das ist mitunter auch online über das Kontaktformular des Bezirksamtes möglich. Mit dem Antrag müssen Kopien der Kfz-Zulassung und des Personalausweises eingereicht werden.

Ein Anwohnerparkausweis ist in Berlin für zwei Jahre gültig und kostet 20,40 Euro. Eine Gebühr von 10,20 Euro fällt für eine Änderung wie einen Zonenwechsel durch Umzug oder einen Wechsel des Fahrzeugs an.

Der Antragsteller erhält nach erfolgter Bearbeitung seinen Anwohnerparkausweis zusammen mit dem Gebührenbescheid und der Zahlungsaufforderung per Post zugesandt. Der Anwohnerparkausweis muss gut sichtbar an der Windschutzscheibe platziert werden.

Warum die Sicherstellung von Anwohnerzonen durch die Polizei wichtig ist

Anwohnerzonen unterliegen der Parkraumüberwachung. So wird sichergestellt, dass sie tatsächlich nur von den Anwohnern genutzt werden, die über einen Anwohnerparkausweis verfügen. Zusätzlich werden die Anwohnerzonen gekennzeichnet, um nicht von unberechtigten Fahrzeugführern genutzt zu werden.

Stellt ein Anwohner mit einem Anwohnerausweis fest, dass ein Fahrzeug unberechtigt auf der von ihm gemieteten Parkzone abgestellt wurde, kann er sich an die Parkraumüberwachung wenden. Das unberechtigt geparkte Fahrzeug kann dann kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Was kostet das Falschparken in der Anwohnerzone?

Wie hoch die Strafen für das Falschparken in Anwohnerzonen sind, hängt davon ab, ob es sich um ein eingeschränktes Halteverbot handelt und ob andere Verkehrsteilnehmer behindert wurden. Ist kein eingeschränktes Halteverbot eingerichtet, kann ein Verwarngeld von 10 Euro erhoben werden. Bei einem eingeschränkten Halteverbot droht ein Verwarngeld von 25 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer behindert, kann das Verwarngeld 40 bis 50 Euro betragen.

Muss das falsch geparkte Fahrzeug abgeschleppt werden, trägt der Fahrzeugbesitzer zusätzlich die Abschleppkosten.

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veröffentlicht am 30.04.2025